====== Ermittlung des Standes der Technik durch eine zwischenstaatliche Einrichtung ====== **§ 43 (1) S. 2 PatG** Soweit die Ermittlung des [[Stand der Technik|Standes der Technik]] einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]