====== Ermäßigung der Jahresgebühren durch Lizenzbereitschaft ====== § 23 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Ermäßigung der Jahresgebühren, wenn der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. ** § 23 (1) S. 1 PatG** Erklärt sich der [[Patentanmelder]] oder der im [[Patentregister|Register]] (§ 30 Abs. 1) als [[Patentinhaber]] Eingetragene dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der [[Erfindung]] gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das [[Patent]] nach Eingang der Erklärung fällig werdenden [[Jahresgebühren]] auf die Hälfte. ** § 23 (1) S. 2 PatG** Die Erklärung ist im [[Patentregister|Register]] einzutragen und im [[Patentblatt]] zu veröffentlichen. ===== siehe auch ===== § 23 PatG -> [[Lizenzbereitschaft]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.