====== Ermächtigung zur Regelung des Geschäftsgangs und der Fristen ====== Das [[[[Grundrecht:Bundesministerium der Justiz|Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz]] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, **§ 28 (1) PatG** Das [[[[Grundrecht:Bundesministerium der Justiz|Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz]] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, 2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen. ===== siehe auch ===== § 28 PatG -> [[Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts]] \\ Das Justizministerium kann die Organisation des Patentamts und das Verfahren in Patentangelegenheiten regeln.