====== Ermächtigung zur Ausführung der Vorschriften ====== § 63 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften zu erlassen. **§ 63 (4) PatG** Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] übertragen. ===== siehe auch ===== § 63 PatG -> [[Erfindernennung]] \\ Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.