====== Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel ====== ==== Grundlage ==== * PatG (1981) §§ 16a, 49a [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1996R1610:20070101:DE:PDF|Verordnung (EG) Nr. 1610/96]] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines [[ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel|ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel]]. ==== Erteilungsantrag ==== **§ 21 PatV** Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind. ==== Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats ==== ** Art. 3 (1) EG 1610/96** Das Zertifikat wird erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung a) das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist; b) für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel eine gültige [[Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels |Genehmigung für das Inverkehrbringen]] gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift erteilt wurde; c) für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde; d) die unter Buchstabe b) erwähnte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel ist. ** Art. 3 (2) EG 1610/96** Verfügt ein Inhaber über mehrere Patente für dasselbe Erzeugnis, so dürfen ihm nicht mehrere Zertifikate für dieses Erzeugnis erteilt werden. Sind jedoch zwei oder mehr Anmeldungen von zwei oder mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für dasselbe Erzeugnis anhängig, so kann jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden. ===== siehe auch ===== * [[Schutzzertifikat]]