====== Ergänzendes Schutzzertifikat ====== **§ 16a (1) PatG** Für das [[Patent]] kann nach Maßgabe von [[Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten]], auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 [-> [[Laufzeit des Patents ]]] unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind [[Jahresgebühr|Jahresgebühren]] zu zahlen. VO (EG) Nr. 469/2009 -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]] \\ VO (EG) Nr. 1610/96 -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel]] § 16a (2) PatG -> [[Vorschriften über das ergänzende Schutzzertifikat]] \\ § 16a (3) PatG -> [[Wirkung von Lizenzen und Lizenzerklärungen auf das ergänzende Schutzzertifikat]] \\ **Vierter Abschnitt der [[Patentverordnung]] §§ 1 - 2 PatV:**\\ § 19 PatV -> [[Form der Einreichung]] \\ § 20 PatV -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]] \\ § 21 PatV -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel]] \\ ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.