====== Erfordernisse der Weiterbehandlung ====== **§ 123a (2) PatG** Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung [-> [[Nachzuholende Handlung]]] ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. -> [[Nachzuholende Handlung]] Voraussetzung für die Weiterbehandlung der Anmeldung ist, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt wird (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG). Ein Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung im Sinne des § 123a PatG dar.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 17.1.2008 - 10 W (pat) 42/06)) ===== siehe auch ===== § 123a PatG -> [[Weiterbehandlung]]