====== Erfinderische Tätigkeit ====== Im [[Patentrecht]] ist die "erfinderische Tätigkeit" eine zentrale Voraussetzung für die [[Patentierbarkeit]] einer [[Erfindung]] [-> [[Patentierungsvoraussetzungen]]]. Konkret verlangt § 4 Satz 1 PatG, dass die [[Erfindung]] für einen [[Fachmann]] nicht in naheliegender Weise aus dem [[Stand der Technik]] hervorgehen darf. **§ 4 Satz 1 PatG ** Eine [[Erfindung]] gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den [[Fachmann]] nicht in naheliegender Weise aus dem [[Stand der Technik]] ergibt. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist [[Patentierungsvoraussetzungen|Patentierungsvoraussetzung]] [§ 1 (1) PatG -> [[Patentfähigkeit]]]. Die [[Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit]] wird vom [[Patentamt]] und gegebenenfalls vom [[Patentgericht]] vorgenommen, die im Rahmen des [[Patenterteilungsverfahren|Patenterteilungsverfahrens]] oder im [[Nichtigkeitsverfahren]] über die [[Patentierbarkeit]] einer [[Erfindung]] entscheiden. ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.