====== Erfindergemeinschaft ====== **§ 6 S. 2 PatG** Haben mehrere gemeinsam eine [[Erfindung]] gemacht, so steht ihnen das [[Recht auf das Patent]] gemeinschaftlich zu. § 6 S. 1 PatG -> [[Recht auf das Patent]] \\ § 6 S. 2 PatG -> auch [[Patentgemeinschaft]] \\ § 6 S. 3 PatG -> [[Prioritätsgrundsatz]] \\ § 62 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Notwendige Streitgenossenschaft]] \\ § 741 ff. BGB -> [[Privatrecht:Bruchteilsgemeinschaft]] \\ § 744 BGB -> [[Privatrecht:Gemeinschaftliche Verwaltung]] \\ § 745 BGB -> [[Privatrecht:Verwaltung und Benutzung durch Beschluss]] \\ -> [[Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung]] \\ -> [[Voraussetzung für den Status des Miterfinders]] \\ -> [[Schöpferischer Beitrag des Miterfinders]] \\ -> [[Bestimmung der Miterfinderanteile]] \\ -> [[Rechte des Miterfinders]] \\ -> [[Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft]] \\ -> [[Vergütung des Miterfinders]] \\ -> [[Anmeldung der Erfindung durch die Erfindergemeinschaft]] \\ -> [[Patentinhaber als notwendige Streitgenossen]] \\ Tätigen mehrere Erfinder gemeinsam eine Erfindung, so besteht eine __Erfindergemeinschaft__ (§ 6 S. 2 PatG). Den Miterfindern einer Erfindung steht das Erfinderrecht - in seiner vermögensrechtlichen Ausgestaltung und soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden - in einer [[Privatrecht:Bruchteilsgemeinschaft]] zu. Die Rechte aus dem Patent (bzw. der Anmeldung) üben mehrere Mitinhaber in [[Patentgemeinschaft]] aus. Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer [[Mitberechtigung]] in Betracht kommen. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent dem zu, der die Erfindung zuerst beim [[Patentamt]] [[Patentanmeldung|angemeldet]] hat [-> [[Prioritätsgrundsatz]]]. Miterfindern steht nach § 6 Satz 2 PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die Möglichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu.((vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483, 484 - Zylinderrohr)) Dritte, die sich ohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch § 6 Satz 2 PatG gesetzlich normierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfindung benutzen, haften deshalb den Miterfindern jedenfalls nach Bereicherungsrecht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht auch dieser Anspruch den Miterfindern nur gemeinschaftlich zu.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett)) Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den Miterfindern gemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchgeführt werden. Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei [[Privatrecht:Bruchteilsgemeinschaft|Bruchteilsgemeinschaften]] heranzuziehen ist((BGH, Urt. v. 11. 12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.)). Eine Patentgemeinschaft entsteht nach § 6 S. 2 PatG dadurch, dass mehrere in [[Erfindergemeinschaft]] eine Erfindung getätigt haben, oder dadurch, daß mehrere Personen Rechtsnachfolger werden. Die Patentgemeinschaft handelt, wenn aus prozeßrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Patentgemeinschaft nur einheitlich ausfallen kann, als [[Verfahrensrecht:Notwendige Streitgenossenschaft|notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO]]. [-> [[Patentinhaber als notwendige Streitgenossen]]] Mehrere Personen bilden nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam Inhaber eines Patents sind, eine [[Privatrecht:Gesellschaft bürgerlichen Rechts]], sondern stehen, wenn sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB.((BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz; m.V.a. Chakraborty in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts § 3 Rn. 42 f.)) Ist der Anmelder nur Mitberechtigter an der Erfindung, darf er auch die Patentanmeldung jedenfalls nicht nur im eigenen Namen einreichen, sondern darf dies allenfalls für die Gemeinschaft der Berechtigten tun. Es entspricht zudem den Pflichten des Anmelders aus § 37 Abs. 1 PatG, den (oder die) Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind.((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - Beschichtungsverfahren)) [-> [[Privatrecht:Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts]]] Legen beispielsweise mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, so hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten.((BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz)) Es gelten, falls die Erfinder keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, die Regelungen der [[Privatrecht:Bruchteilsgemeinschaft]] (§ 741 BGB ff). Die Früchte des Patents gebühren den Teilhabern entsprechend deren Anteil am Patent (§ 743 I BGB). Die Patentgemeinschaft kann jedoch auch als [[Privatrecht:Gesamthandgemeinschaft]] (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gemäß §§ 705 ff. BGB bestehen.((BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az. X ZR 223/98)) Die Aufhebung der Patentgemeinschaft erfolgt nach § 749 BGB. Falls keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, führt sie notgedrungen zur Versteigerung des Patents. Statt eine Patentgemeinschaft einzugehen, ist es daher sinnvoll eine Patentverwertungsgesellschaft zu gründen. Der Anteil an den Lizenzeinnahmen bestimmt sich nach dem Anteil an der Erfindung. Gebühren- und Verteidigungskosten werden nach dem Verhältnis der Anteile getragen. Nach § 744 II BGB besteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Miterfindern. Wird ein Verletzungsprozess aktiv angestrengt, so handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme die einen Mehrheitsbeschluss erfordert (§ 745 I BGB). Eine Verfügung über den Anteil ist im Prinzip nach § 747 BGB möglich, im Allgemeinen jedoch nicht unbedingt interessengerecht. Da hierbei beispielsweise ein geringer Anteil am Patent an einen potenten Wettbewerber zur vollen Nutzung übertragen werden könnte, ist es empfehlenswert die Verfügung über den Anteil vertraglich einzuschränken. Ein gegenüber dem Patentamt erklärter Verzicht auf den eigenen Anteil führt zur Verfügung über diesen Anteil durch die anderen Teilhaber. ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 6 S. 2 PatG -> [[Patentgemeinschaft]] \\ § 9 (2) ArbnErfG -> [[arbeitnehmererfinderrecht:Vergütungsanspruch]], [[arbeitnehmererfinderrecht:Bemessung der Vergütung]], [[arbeitnehmererfinderrecht:Vergütung des Miterfinders]]