====== Erbfolge und Übertragung von Patentrechten ====== § 15 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Erbfolge und die Übertragbarkeit von Patentrechten. **§ 15 (1) PatG** Das [[Recht auf das Patent]], der [[Anspruch auf Erteilung des Patents]] und das [[Recht aus dem Patent]] gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. ===== siehe auch ===== § 15 PatG -> [[Rechtsübergang]] \\ Beschreibt den Rechtsübergang und die Lizenzierung von Patentrechten.