====== Entscheidungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung ====== § 107 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgen kann, auch ohne mündliche Verhandlung. **§ 107 (1) PatG** Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG). ===== siehe auch ===== § 107 PatG -> [[Entscheidung über die Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.