====== Entscheidungen des Patentgerichts ====== § 70 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts. § 70 (1) PatG -> [[Beratung und Abstimmung in den Senaten]] \\ Regelt die Bedingungen für die Beratung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts. § 70 (2) PatG -> [[Stimmenmehrheit und Stimmengleichheit]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung nach Stimmenmehrheit und den Umgang mit Stimmengleichheit. § 70 (3) PatG -> [[Reihenfolge der Stimmabgabe]] \\ Regelt die Reihenfolge der Stimmabgabe der Mitglieder der Senate. Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt.((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren)) § 100 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]] ===== siehe auch ===== Vierter Abschnitt: Patentgericht -> [[Patentgesetz#Vierter Abschnitt: Patentgericht|Patentgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.