====== Entscheidung über die Wiedereinsetzung ======= **§ 123 (3) PatG** Über den Antrag [-> [[Wiedereinsetzung]]] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. § 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\ § 123 (2) PatG -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\ § 124 (4) PatG -> [[Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\ § 124 (5),(6),(7) PatG -> [[Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung]] \\ Nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt über die Wiedereinsetzung die Stelle, die über die nachgeholte Handlung - z.B. die Beschwerde - zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist entscheidet also in der Regel der Beschwerdesenat des Patentgerichts.((BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 - 11 W (pat) 30/09)) Die Prüfungsstelle des Patentamts ist nur dann zuständig, wenn sie im Wege der Abhilfe (§ 73 Abs. 3 PatG) über die Beschwerde beschließt, indem sie dieser stattgibt und hierbei die Wiedereinsetzung gewährt.((BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 - 11 W (pat) 30/09; oder BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07; so auch schon BPatGE 25, 119 ff.; BPatG Beschluss vom 10. April 2008 - 23 W (pat) 49/07; Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 123 Rdn. 156)) Eine Unzuständigkeit der Prüfungsstelle könnte das Patentamt vermeiden, wenn es die Wiedereinsetzung ausschließlich zusammengefasst in einem Beschluss mit der Entscheidung der Abhilfe der Beschwerde zuließe.((BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 - 11 W (pat) 30/09)) Kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, weil die Prüfungsstelle etwa die Beschwerde für unbegründet hält, hat sie die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Nur so ist gewährleistet, dass die nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 3 und § 67 Abs. 1 PatG vorgesehene Zuständigkeit des Technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss erhalten bleibt.((BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07)) ===== siehe auch ===== § 123 PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\ §§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\