====== Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde ====== § 79 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt, dass über die Beschwerde durch Beschluss entschieden wird. **§ 79 (2) PatG** Ist die [[Beschwerde]] nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne [[Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren|mündliche Verhandlung]] ergehen. ===== siehe auch ===== § 79 PatG -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung über Beschwerden im Patentverfahren.