====== Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ====== § 20 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt, wer über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühr entscheidet. **§ 20 (2) PatG** Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== § 20 PatG -> [[Erlöschen des Patents]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Patent erlischt.