====== Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ====== **§ 107 (1) PatG** Die Entscheidung über die [[Rechtsbeschwerde]] ergeht durch Beschluß; sie kann ohne [[mündliche Verhandlung]] getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG). **§ 107 (2) PatG** Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. **§ 107 (3) PatG** Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\