====== Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ======
**§ 107 (1) PatG**
Die Entscheidung über die [[Rechtsbeschwerde]] ergeht durch Beschluß; sie kann ohne [[mündliche Verhandlung]] getroffen werden.
Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG).
**§ 107 (2) PatG**
Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
**§ 107 (3) PatG**
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
===== siehe auch =====
§§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\
§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\