====== Entscheidung über die Kosten des Einspruchs ====== § 62 (1) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen. **§ 62 (1) S. 1 PatG** In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 [-> [[Entscheidung über den Einspruch]]] kann die [[Patentabteilung]] nach [[Verfahrensrecht:Billiges Ermessen|billigem Ermessen]] bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalsfall - aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.((BPatG, Entsch. v. 7. April 2009 - 6 W (pat) 312/06)) ===== siehe auch ===== § 62 (1) PatG -> [[Kostenverteilung nach billigem Ermessen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr.