====== Entscheidung über die Kosten des Einspruchs ====== **§ 62 (1) S. 1 PatG** In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 [-> [[Entscheidung über den Einspruch]]] kann die [[Patentabteilung]] nach [[Verfahrensrecht:Billiges Ermessen|billigem Ermessen]] bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. § 62 (1) S. 2 PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent]] § 62 PatG -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\ § 62 (1) S. 3 PatG -> [[Rückzahlung der Einspruchsgebühr]] \\ § 62 (2) PatG -> [[Erstattungsfähige Kosten]] Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalsfall - aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.((BPatG, Entsch. v. 7. April 2009 - 6 W (pat) 312/06)) ===== siehe auch ===== §§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\