====== Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ======
**§ 135 (2) PatG**
Über das [[Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe|Gesuch]] beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die [[Verfahrenskostenhilfe]] nachgesucht wird.
**§ 135 (3) PatG**
Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind __unanfechtbar__, soweit es sich nicht um einen Beschluß der [[Patentabteilung]] handelt, durch den die Patentabteilung die [[Verfahrenskostenhilfe]] oder die [[Beiordnung eines Vertreters]] nach § 133 verweigert; die [[Rechtsbeschwerde]] ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das [[Verfahren vor dem Patentgericht]] entsprechend anzuwenden.
§ 135 (1) PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren]] \\
===== siehe auch =====
§§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\