====== Entscheidung über die Beschwerde ====== **§ 79 (1) PatG** Über die [[Beschwerde]] wird durch Beschluß entschieden. § 79 (2) PatG -> [[Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde]] \\ Regelt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und die Möglichkeit eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung. § 79 (3) PatG -> [[Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht]] \\ Erläutert die Umstände, unter denen das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.1 -> [[Patentgesetz#1. Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.