====== Entscheidung über den Rechtbestand eines Patents als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ====== Die Frage, ob die Entscheidung über den Rechtbestand eines Patents Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der Literatur wird sie unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung vertreten, Streitigkeiten über die Nichtigerklärung oder Zurücknahme von Patenten könnten nicht wirksam zum Gegenstand einer Schiedsvereinbarung gemacht werden.((BGH, Urteil vom 14. November 2024 - X ZR 124/22 - Bremsanlage; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1030 Rn. 34; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024 Rn. 3; Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl. 2021, S. 212; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. 2013 Rn. 3065)) Die in Bezug genommenen Materialien führen hierzu aus, solche Verfahren beträfen Rechte, die kraft Verwaltungsakt erteilt worden seien und die deshalb nicht der Disposition der Beteiligten im Wege von Vereinbarungen unterlägen. Über diese Rechte sei deshalb durch richterliches Gestaltungsurteil zu entscheiden, das nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann wirke.((BGH, Urteil vom 14. November 2024 - X ZR 124/22 - Bremsanlage; m.V.a die BT-Drucks. 13/5274 S. 35)) Nach einer Gegenansicht, der die Beklagte beitritt, können die Parteien auch die Entscheidung über den Rechtsbestand eines Patents zum Gegenstand einer Schiedsvereinbarung machen.((BGH, Urteil vom 14. November 2024 - X ZR 124/22 - Bremsanlage; m.V.a Berger, RiW 2001, 7, 12; Ruess, SchiedsVZ 2010, 23 f.; Wolf/Eslami in: BeckOK ZPO, 54. Edition, 1. September 2022, § 1030 Rn. 5; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 1030 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 4 Rn. 11; Baumann, Patentstreitigkeiten vor Schiedsgerichten, 2008, S. 239 f.; Holzner, Die objektive Schiedsfähigkeit von Immaterialgüterrechtsstreitigkeiten, 2001, S. 110 f.; Kaneko, EU-Einheitspatent und Schiedsverfahren, 2018, S. 232 f.)) Komme das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass das Patent keinen Bestand habe, habe diese Entscheidung zwar nicht unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung, wie sie der Nichtigerklärung eines Patents durch ein staatliches Gericht zukomme, die im Patentregister vermerkt werde (§ 30 Abs. 1 PatG), sondern wirke nur inter partes. Die Schiedsvereinbarung könne jedoch weitergehend vorsehen, dass der Patentinhaber für diesen Fall verpflichtet sei, gegenüber dem Patentamt auf das betreffende Patent zu verzichten, wodurch das Patent seine Wirkung auch erga omnes verliere.((BGH, Urteil vom 14. November 2024 - X ZR 124/22 - Bremsanlage)) ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsbestand eines Patents]] \\