====== Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat ====== § 61 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Bedingungen, unter denen der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts anstelle der Patentabteilung entscheidet. **§ 61 (2) PatG** Abweichend von Absatz 1 entscheidet der //Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts//, - wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder - auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn die [[Patentabteilung]] eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den [[Einspruch]] innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 61 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]] \\ Regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent.