====== Entscheidung über den Einspruch ======
**§ 61 (1) S. 1 PatG**
Die [[Patentabteilung]] entscheidet durch [[Beschluß der Patentabteilung|Beschluß]].
Auf einen zulässigen Einspruch hin ent-
scheidet die Patentabteilung, ob [-> [[Aufrechterhaltung des Patents]]] und in welchem Umfang [-> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]] das [[Patent]] aufrechterhalten oder widerrufen [-> [[Widerruf des Patents]]] wird.
§ 61 (1) S. 2 PatG -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]]
§ 61 (2) PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts]]
**§ 61 (3) PatG**
Wird das [[Patent]] widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im [[Patentblatt]] veröffentlicht.
**§ 61 (4) PatG**
Wird das [[Patent]] beschränkt aufrechterhalten, so ist die [[Patentschrift]] entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
===== siehe auch =====
§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
§ 62 (1) PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs]]