====== Entscheidung über den Einspruch ====== **§ 61 (1) S. 1 PatG** Die [[Patentabteilung]] entscheidet durch [[Beschluß der Patentabteilung|Beschluß]]. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent- scheidet die Patentabteilung, ob [-> [[Aufrechterhaltung des Patents]]] und in welchem Umfang [-> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]] das [[Patent]] aufrechterhalten oder widerrufen [-> [[Widerruf des Patents]]] wird. § 61 (1) S. 2 PatG -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] § 61 (2) PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts]] **§ 61 (3) PatG** Wird das [[Patent]] widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im [[Patentblatt]] veröffentlicht. **§ 61 (4) PatG** Wird das [[Patent]] beschränkt aufrechterhalten, so ist die [[Patentschrift]] entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. ===== siehe auch ===== §§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 62 (1) PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs]]