====== Entscheidung über den Einspruch ====== § 61 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent. **§ 61 (1) S. 1 und 2 PatG** Die [[Patentabteilung]] entscheidet durch [[Beschluß der Patentabteilung|Beschluß]]. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob [-> [[Aufrechterhaltung des Patents]]] und in welchem Umfang [-> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]] das [[Patent]] aufrechterhalten oder widerrufen [-> [[Widerruf des Patents]]] wird. § 61 (1) S. 3 und 4 PatG -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] \\ Erklärt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens durch die Patentabteilung, auch wenn der Einspruch zurückgenommen wird. § 61 (2) PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat]] \\ Erklärt die Bedingungen, unter denen der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts anstelle der Patentabteilung entscheidet. § 61 (3) PatG -> [[Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung]] \\ Regelt die Veröffentlichung im Patentblatt, wenn ein Patent widerrufen oder beschränkt aufrechterhalten wird. § 61 (4) PatG -> [[Änderung der Patentschrift bei Beschränkung]] \\ Beschreibt die Anpassung und Veröffentlichung der Patentschrift, wenn das Patent beschränkt aufrechterhalten wird. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.