====== Entscheidung über den Antrag und Veröffentlichung ====== § 64 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Entscheidung über den Antrag durch die Patentabteilung und die Veröffentlichung im Patentblatt. **§ 64 (3) PatG** Über den Antrag entscheidet die [[Patentabteilung]]. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die [[Patentschrift]] der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. ===== siehe auch ===== § 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers]] \\ Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.