====== Entscheidung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung ====== § 82 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung des Beklagten. **§ 82 (2) PatG** Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. ===== siehe auch ===== § 82 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.