====== Entschädigungsanspruch ====== § 33 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Entschädigungsanspruch des Anmelders bei Benutzung der Erfindung vor der Patenterteilung. **§ 33 (1) PatG** Von der [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung|Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5]] an kann der [[Anmelder]] von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte [[Erfindung]] Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene __Entschädigung__ verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. § 33 (2) PatG -> [[Ausschluss des Entschädigungsanspruchs]] \\ Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich nicht patentfähig ist. § 33 (3) PatG -> [[Verjährung des Entschädigungsanspruchs]] \\ Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 58 (2) PatG -> [[Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung]] Ab [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] des Patents im [[Patentblatt]] besteht ein Entschädigungsanspruch gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unberechtigt benutzt. Die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten (§ 33 I PatG i.V.m. § 58 II PatG). Bei offensichtlich fehlender Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 33 II PatG). ==== Gerichtsstand === Der besondere [[Verfahrensrecht:Gerichtsstand der unerlaubten Handlung]] ist auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG eröffnet. ==== EP ==== Art. 67 (1) EPÜ: Grundsätzlich gleiche Wirkung wie europäisches Patent. Art. 67 (2) EPÜ: nationale Einschränkung des Schutzes; Mindestschutz wie nationale Patentanmeldung (mit Art. II § 1 IntPatÜG  in DE nur Entschädigungsanspruch gewährt). Art. 67 (4) EPÜ: die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten. === PCT === Art 21 PCT i.V.m. Art III § 8 (1) IntPatÜG bestimmt als Wirkung die Regelung des § 33 PatG (Entschädigung). Der Entschädigungsanspruch tritt erst mit der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung ein (Art III § 8 (2) IntPatÜG). ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.