====== Entschädigungsanspruch ====== **§ 33 (1) PatG** Von der [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung|Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5]] an kann der [[Anmelder]] von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte [[Erfindung]] Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene __Entschädigung__ verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. § 33 (2) PatG -> [[Kein Entschädigungsanspruch für offensichtlich nicht patentfähige Gegenstände]] \\ § 33 (3) PatG -> [[Verjährung des Entschädigungsanspruches]] \\ § 58 (2) PatG -> [[Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung]] Ab [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] des Patents im [[Patentblatt]] besteht ein Entschädigungsanspruch gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unberechtigt benutzt. Die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten (§ 33 I PatG i.V.m. § 58 II PatG). Bei offensichtlich fehlender Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 33 II PatG). ==== Gerichtsstand === Der besondere [[Verfahrensrecht:Gerichtsstand der unerlaubten Handlung]] ist auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG eröffnet. ==== EP ==== Art. 67 (1) EPÜ: Grundsätzlich gleiche Wirkung wie europäisches Patent. Art. 67 (2) EPÜ: nationale Einschränkung des Schutzes; Mindestschutz wie nationale Patentanmeldung (mit Art. II § 1 IntPatÜG  in DE nur Entschädigungsanspruch gewährt). Art. 67 (4) EPÜ: die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten. === PCT === Art 21 PCT i.V.m. Art III § 8 (1) IntPatÜG bestimmt als Wirkung die Regelung des § 33 PatG (Entschädigung). Der Entschädigungsanspruch tritt erst mit der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung ein (Art III § 8 (2) IntPatÜG). ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 32 (5) PatG -> [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\