====== Entgangener eigener Gewinn ====== Liegt ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang vor, so steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, seinen Schaden auch auf der Grundlage [[entgangener eigener Gewinn|entgangenen eigenen Gewinns]] oder einer [[angemessene Lizenzgebühr|angemessenen Lizenzgebühr]] zu berechnen.((BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 - X ZR 104/22 - Verdampfungstrockneranlage; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21, GRUR 2024, 273 [juris Rn. 20 f.] - Polsterumarbeitungsmaschine; BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 [juris Rn. 15 f.] = GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger.)) ===== siehe auch ===== § 139 (2) PatG -> [[Unterlassungsanspruch]], [[Schadensersatzanspruch]] \\ Wer ein Patent verletzt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Schaden auch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann.