====== Entbehrlichkeit des Hinweises ====== § 83 (1) S. 7 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt, dass ein Hinweis nicht erforderlich ist, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. **§ 83 (1) S. 7 PatG** Eines Hinweises nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. ===== siehe auch ===== § 83 (1) -> [[Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.