====== Elektronische Aktenführung ====== **§ 1 EAPatV** Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen. Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Amtsakte des DPMA in Gebrauchsmustersachen ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 125a PatG, aus der [[Verordnung über die elektronische Aktenführung|Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem DPMA, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)]] sowie über die Verweisung in § 2 EAPatV auf die Zivilprozessordnung.((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12)) ===== siehe auch ===== EAPatV -> [[Verordnung über die elektronische Aktenführung]]