====== Elektronische Akteneinsicht ====== § 31 (3a) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht. **§ 31 (3a) PatG** Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden. ===== siehe auch ===== § 31 PatG -> [[Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).