====== Einzelzubereitung von Arzneimitteln ====== § 11 Nr. 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für die Einzelzubereitung von Arzneimitteln. **§ 11 Nr. 3 PatG** Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen. ===== siehe auch ===== § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.