====== Einwand der widerrechtlichen Entnahme ====== Der wegen [[Patentverletzung]] in Anspruch Genommene kann nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] entgegenhalten, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.((BGH-Urteil vom 1.2.2005 - X ZR 214/02)) Dem gutgläubigen Patentinhaber kann Arglist nicht vorgeworfen werden, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gem. § 8 Satz 5 PatG zuweist.((BGH-Urteil vom 1.2.2005 - X ZR 214/02)) ===== siehe auch ===== * [[Widerrechtliche Entnahme]]