====== Einverständnis zur Akteneinsicht ====== § 35a (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Einverständnis zur Akteneinsicht als erteilt gilt. **§ 35a (4) PatG** Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt als erteilt. ===== siehe auch ===== § 35a PatG -> [[Anmeldesprache]] \\ Regelt die Anforderungen an die Sprache der Patentanmeldung und die Fristen für die Einreichung einer deutschen Übersetzung.