====== Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten ====== Grundlage: § 940 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Einstweilige Verfügung]] Voraussetzung für den Erlass einer [[Verfahrensrecht:Einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] in [[Patentstreitigkeiten]] ist, dass die [[Patentverletzung|Verletzungsfrage]] ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei beurteilt werden kann.((LG Mannheim Urteil vom 29.10.2010, 7 O 214/10)) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn die Subsumtion unter den Patentanspruch mit Zweifeln behaftet ist, sondern auch dann, wenn rechtlich zweifelhaft erscheint, ob das beanstandete Verhalten eine dem Patentinhaber gem. § 9 PatG vorbehaltene Handlung ist.((LG Mannheim Urteil vom 29.10.2010, 7 O 214/10)) In [[Patentverletzung|Patentverletzungsstreitigkeiten]] ist das Vorliegen eines [[Verfügungsgrund|Verfügungsgrundes]] besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade hier ergeben sich regelmäßig besondere Schwierigkeiten daraus, die Übereinstimmung mit der [[Gegenstand des Patents|schutzbeanspruchten technischen Lehre]], den [[Schutzumfang]] und die [[Schutzfähigkeit]] bzw. [[Rechtsbeständigkeit]] des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen.((OLG Düsseldorf, I-2 U 140/08)) Die eingeschränkten Möglichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. Während dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bemühen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO regelmäßig ausreichend Zeit bleibt, den Verletzungstatbestand und den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verfügungsantrages sorgfältig zu prüfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen mündlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verfügungsantrags regelmäßig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verhältnismäßig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs.((OLG Düsseldorf, I-2 U 140/08)) * [[Eindeutigkeit der Verletzungsfrage im Verfügungsverfahren]] * [[Interessensabwägung im Verfügungsverfahren]] * [[Keine Sachverständigengutachten im Verfügungsverfahren]] * [[Zweifel an der Schutzfähigkeit im Verfügungsverfahren]] * [[Keine Aussetzung im Verfügungsverfahren]] ===== siehe auch ===== * [[Verfahrensrecht:Einstweilige Verfügung]] (§ 940 ZPO)