====== Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren ====== § 85 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren. § 85 (1) PatG -> [[Erteilung der einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren]] \\ Erklärt, dass dem Kläger die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 85 (2) PatG -> [[Sicherheitsleistung bei einstweiliger Verfügung]] \\ Regelt, dass die Erteilung der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann. § 85 (3) PatG -> [[Entscheidung des Patentgerichts im Zwangslizenzverfahren]] \\ Bestimmt, dass das Patentgericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet. § 85 (4) PatG -> [[Beendigung der Wirkung der einstweiligen Verfügung]] \\ Beschreibt, dass die Wirkung der einstweiligen Verfügung mit der Zurücknahme oder Zurückweisung der Klage endet. § 85 (5) PatG -> [[Schadenersatz bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung]] \\ Legt fest, dass der Antragsteller zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die einstweilige Verfügung ungerechtfertigt war. § 85 (6) PatG -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Zwangslizenzverfahren]] \\ Erklärt, dass das Urteil auf Antrag vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.2 -> [[Patentgesetz#2: Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren|Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie zur Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen, einschließlich der Prozessschritte und gerichtlichen Entscheidungen.