====== Einspruchsbegründung ====== § 59 (1) S. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erläutert die Anforderungen an die schriftliche Erklärung und Begründung des Einspruchs. **§ 59 (1) S. 2 PatG** Der [[Einspruch]] ist schriftlich zu erklären [-> [[Einspruchserkärung]]] und zu begründen [-> [[Einspruchsgründe]]]. Nach § 59 (1) S. 3 PatG [-> [[Einspruchsgründe]]] kann der [[Einspruch]] nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten [[Widerrufsgründe]] vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [§ 59 (1) S. 4 PatG -> [[Substanziierung des Einspruchs]]] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der [[Einspruchsschrift]] enthalten sind, bis zum Ablauf der [[Einspruchsfrist]] schriftlich nachgereicht werden. [§ 59 (1) S. 5 PatG -> [[Nachreichen der Einspruchsbegründung]]] ===== siehe auch ===== § 59 (1) PatG -> [[Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung]] \\ Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.