====== Einsicht in Modelle und Probestücke ====== § 31 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Einsicht in Modelle und Probestücke. **§ 31 (3) PatG** Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. ===== siehe auch ===== § 31 PatG -> [[Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).