====== Einsicht in die Benennung des Erfinders ====== § 31 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Einsicht in die Benennung des Erfinders. **§ 31 (4) PatG** In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 31 PatG -> [[Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).