====== Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter ====== § 71 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter im Patentgericht. **§ 71 (2) PatG** Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. ===== siehe auch ===== § 71 PatG -> [[Patentrichter]] \\ Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.