====== Einschränkung und Bedingungen der Zwangslizenz ====== § 24 (6) S. 2 und 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regeln die Einschränkungen und Bedingungen, unter denen eine Zwangslizenz erteilt werden kann. **§ 24 (6) S. 2 und 3 PatG** Sie [die [[Zwangslizenz]]] kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. ===== siehe auch ===== § 24 (6) PatG -> [[Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen]] \\ Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.