====== Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts ====== § 28 des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung Regelungen bezüglich der Einrichtung und des Geschäftsgangs des Deutschen Patent- und Markenamts sowie der Fristen zu treffen, und ermöglicht die Übertragung dieser Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt. § 28 (1) PatG -> [[Ermächtigung zur Regelung des Geschäftsgangs und der Fristen]] \\ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung die organisatorischen und verfahrensmäßigen Angelegenheiten des Deutschen Patent- und Markenamts regeln. § 28 (2) PatG -> [[Übertragung der Ermächtigung]] \\ Das Ministerium kann die Ermächtigung zur Regelung von Patentangelegenheiten an das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentrecht:Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts, einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.