====== Einreichung der Berufungsschrift ====== § 110 (2) der [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof erfolgt. **§ 110 (2) PatG** Die [[Berufung]] wird durch Einreichung der [[Berufungsschrift]] beim [[Grundrecht:Bundesgerichtshof]] eingelegt. ===== siehe auch ===== § 110 PatG -> [[Berufung]] \\ Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.