====== Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum ======
§ 34 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit, eine Patentanmeldung über ein Patentinformationszentrum einzureichen, sofern es dazu bestimmt ist.
**§ 34 (2) S. 1 PatG**
Die Anmeldung kann auch über ein [[Patentinformationszentrum]] eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
**§ 34 (2) S. 2 PatG**
Eine Anmeldung, die ein [[Geheimpatent|Staatsgeheimnis]] (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
===== siehe auch =====
§ 34 PatG -> [[Patentanmeldung]] \\
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.