====== Einlegung der Beschwerde ====== § 73 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die fristgerechte Einreichung der Beschwerde sowie die erforderlichen Formvorschriften, inklusive der Verteilung von Abschriften für Beteiligte und Zustellungsvorgänge im Beschwerdeverfahren. § 73 (2) S. 1 PatG -> [[Beschwerdefrist]] \\ Legt die Frist zur Einreichung der Beschwerde fest. § 73 (2) S. 2 PatG -> [[Abschriften der Beschwerdeschrift]] \\ Bestimmt, dass Abschriften der Beschwerde und aller Schriftsätze für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen. § 73 (2) S. 3 PatG -> [[Zustellung im Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Zustellung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten. ===== siehe auch ===== § 73 PatG -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Fristen, Form und Zustellungsvorschriften für die Einlegung der Beschwerde.