====== Einheitlichkeit der Erfindung ====== **§ 34 (5) PatG** Die Anmeldung darf nur eine einzige [[Erfindung]] enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Bei einer uneinheitliche Anmeldung wird im Wege der Änderung der [[Patentansprüche]] und etwaigem [[Verzicht im Anmeldeverfahren|Verzicht]] die Einheitlichkeit hergestellt. Der Gegenstand einer weiteren in der [[Stammanmeldung]] enthaltenen Erfindung kann vom [[Anmelder]] in einer [[Teilanmeldung]] weiter verfolgt werden. Die [[Teilung der Patentanmeldung]] bei gleichzeitigem (bindenden) [[Verzicht im Anmeldeverfahren|Verzicht]] auf den abgetrennten Teil in der [[Stammanmeldung]] wird auch als [[Ausscheidung]] bezeichnet. Eine Gruppe von Erfindungen ist anzunehmen, wenn die einzelnen Erfindungen untereinander in der Weise verbunden sind, dass diese eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, d. h. ein technischer Zusammenhang besteht, der in gleichen oder gleichwirkenden, besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt, wobei die jeweiligen besonderen technischen Merkmale der einzelnen Erfindungen nicht identisch sein müssen und es auch ausreichend ist, dass diese sich nur entsprechen, d. h. in einer technischen Wechselbeziehung zueinander stehen.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.w.N.)) Die einheitliche erfinderische Idee kann deshalb auch bei Lösung mehrerer, aufgrund eines technologischen Zusammenhangs unter eine Gesamtaufgabe subsumierbarer Aufgaben oder bei einer einheitlichen Wirkung mehrerer Erfindungen oder Patentansprüche unterschiedlicher Patentkategorien vorliegen, sofern diese einen technisch ausreichenden Bezug zueinander aufweisen und erkennbar ist, dass diese eine erfinderische Idee verwirklichen. Hierbei kann die Verbindung der einzelnen Erfindungen untereinander auf verschiedenste Weise zum Ausdruck gebracht werden. Nicht entscheidend ist die formale Wortwahl.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.w.N.)) Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung eines Erfindungskomplexes und des hierzu erforderlichen wirtschaftlichen und technologischen Zusammenhangs auch darauf zu achten, dass eine unnötige Zerstückelung von Anmeldungen vermieden wird und zusammengehörige Fragen in einem Verfahren behandelt werden.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.V.a. BGH GRUR 1979, 461, 462 - Farbbildröhre; BGH GRUR 2002, 143, 146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BPatGE 49, 154 - tragbares Gerät)) ===== Literatur ===== * Hans-Joachim Stornik: "Abschied von der Ausscheidungserklärung", GRUR 2004, 117 ===== siehe auch ===== -> [[Teilanmeldung]] \\ -> [[Anmeldeverfahren]] \\