====== Patentrecht - Einführung ====== Die Einführung gibt einen groben Überblick hauptsächlich über die Struktur dessen, was später noch in eigenen Kapiteln erläutert wird Einführungsfrage (zur Motivation des Patentschutzes): Wodurch ist ein Unternehmen dagegen geschützt, dass Mitarbeiter bei Kündigung Betriebsgeheimnisse zu neuem Arbeitgeber mitnehmen ? Antwort: Nur durch § 17, 18 UWG (Geheimnisverrat): Straftatbestände, mit § 19 UWG SE-Anspruch, zusammen mit § 1004 BGB Unterlassungsanspruch; Merkregel zur Auslegung der Norm: Betriebsgeheimnisse, die Mitarbeiter im Kopf hat, kann er mitnehmen, nur die Mitnahme von Verkörperungen eine Betriebsgeheimnisses ist verboten ! ==== Grundfragen zum Patentrecht ==== Was kann Gegenstand des Schutzes sein ? Einschränkung beispielsweise im dt. Gebrauchsmusterrecht vergl. § 2 Nr. 3 GebrMG: keine Verfahren schutzfähig; Problem im Patentrecht: Technizitätsvoraussetzung des § 1 I PatG, insbesondere bei Software relevant (vgl. zum letzten Stand der Dinge „Logikverifikation", BGH GRUR 2000, 498, s.u. eigenes Kapitel); Schutzvoraussetzungen (im PatG in § 1 I normiert): - Neuheit (Legaldefinition in § 3 PatG); - Erfinderische Tätigkeit (Legaldefinition in § 4 PatG); - Gewerbl. Anwendbarkeit (Legaldefinition in § 5 PatG) (besonders relevant für Biotech-Anmeldungen; Anmeldung einzelner DNS-Sequenzen ohne Angabe eines Verwendungszwecks daher nicht möglich; beachte eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 5 II PatG für chirurgische und therapeutische Verfahren (nicht Erzeugnisse!) für Mensch und Tier, Abgrenzung zu kosmetischen Verfahren; s.u. eigenes Kapitel); Verbotsrechte aufgrund von Patentschutz: Im PatG in den §§ 9 (Verletzung), 10 (mittelbare Verletzung) geregelt, was verboten ist; in den §§ 11 (Beschränkung der Wirkung des Patents), 12 (Weiterbenutzungsrecht) Ausnahmen vom Patentschutz geregelt; § 14 legt Schutzumfang fest; Ansprüche (Unterlassung, SE, etc. ) bei Verletzung in §§ 139, 140a, 140b, 141, 142, 142a Pat G geregelt; Entstehung des Schutzes: im dt. PatG durch Anmelde- und Prüfungsverfahren ( §§ 34 - 64); Rechte aus dem Patent können ab Veröffentlichung der Erteilung geltend gemacht werden (§ 58 PatG); s. auch unten. im GebrMG durch Eintragung in das Register (vgl. § 8 GebrMG) Mischform im Vorschlag für neues EU-Gebrauchsmuster: Rechte aus Gbm können erst geltend gemacht werden, wenn Recherche durchgeführt worden ist. Wer ist zur Anmeldung berechtigt ? im PatG Anmelderfiktion nach § 7, Recht auf das Patent (unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht) hat Erfinder oder sein Rechtsnachfolger gemäß § 6; Ausgleich durch Vindikationsanspruch gemäß § 8 (Nichtberechtigter i.S.v. § 8 ist, wer nicht Erfinder oder Rechtsnachfolger i.S.v. § 6 ist, selbst wenn Erfindungsbesitz mit Zustimmung des Erfinders erhalten, Vindikationsanspruch dinglicher Natur, wie § 985 BGB); EPÜ: Art. 60 III Anmelderfiktion; bei rechtskräftiger nat. Entscheidung, daß andere Person als Anmelder berechtigt, nach Art. 61 drei Möglichkeiten: Weiterverfolgung der Anmeldung, neue Anmeldung für dieselbe Erfindung einreichen (unter Beibehaltung der Priorität Art. 76 I) oder Beantragung der Zurückweisung; Zuständigkeit für Klage gegen Anmelderin, mit der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, in Anerkennungsprotokoll (Tabu 820) geregelt; Merke: Widerrechtliche Entnahme im Gegensatz zu § 21 Nr. 3 PatG kein Einspruchsgrund vor dem EPA ! Erfindung und Rechte (Überblick) I) Recht an der Erfindung (allgemeines Erfinderrecht) zusammengesetzt aus a) Recht auf das Patent (Anspruch auf Erteilung) - echtes Vermögensrecht (Schutz aus Art. 14 GG) und sonstiges Recht iSv § 823 I BGB; - absolutes (wirkt gegen jeden Dritten), - unvollkommenes (kein ausschl. Benutzungsrecht, kein Verbietungsrecht) - Immaterialgüterrecht; - übertragbares Recht b) Erfinderpersönlichkeitsrecht - höchtpersönliches Recht, entsteht mit der Erfindung, dem Schöpfungsakt (wie Urh-Recht) als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 1, 2 GG); - sonstiges Recht iSv § 823 I BGB (Unterl., Beseitig., SE, Festst.); - nicht-übertragbares Recht, unveräußerlich, unpfändbar, unverzichtbar II) Recht aus der Anmeldung - Prioritätsrecht für Auslandsanmeldung; - Entschädigungsanspruch § 33 PatG; (einstweiliger Schutz nach § 30 PatG aF) III) Recht aus dem Patent - Verletzung §§ 9,10 PatG (siehe eigenes Kapitel) Fall der gemeinsamen Erfinder I) Miterfinder § 6 S.2 PatG wer durch selbständige geistige Mitarbeit einen schöpferischen Anteil zum Auffinden des Erfindungsgedankens beigetragen hat, ohne daß dieser erfinderisch zu sein braucht Rechtsstellung: Vertrag oder ergänzend nach §§ 705 ff BGB oder bei Fehlen einer Vereinbarung nach §§ 741 ff BGB II) Doppelerfinder § 6 S.3 PatG Schutzdauer: im PatG bis zu 20 Jahre ab Anmeldetag (§ 16 PatG), wenn alle Jahresgebühren (§ 17 PatG) bezahlt werden (Gesamtschutz 21 Jahre bei Beanspruchung einer Priorität, § 41 PatG); im GebrMG 3 + 3 + 2 + 2 Jahre ab Anmeldetag (§ 23 GebrMG), bei Priobeanspruchung 11 Jahre; In den USA vor 1994 17 Jahre ab Erteilung; Problem: durch „continuation in part" sogenannte submarine patents, da erst bei Erteilung veröffentlicht wird, für Nebenaspekte der eigentlichen Erfindung; jetzt 20 Jahre ab Anmeldung wg. TRIPS-Abkommen (Tabu 699a); Verfügung über das Patent § 15 PatG zu Lizenzen; beachte dazu auch § 17 GWB bzw. die Technologietransferverodnung der EU (Tabu 696n)