====== Einfluß des Erteilungsverfahrens auf die Auslegung ====== Für die Bestimmung des [[Schutzbereich|Schutzbereichs]] eines Patents kommt es grundsätzlich nicht auf Vorgänge im [[Erteilungsverfahren]] an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind.((BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 43/01 - Kunststoffrohrteil)) Zumindest gelten Äußerungen einer Partei im Einspruchsverfahren, die gegenüber der anderen Partei erfolgen, unter dem Gesichtspunkt des [[Verfahrensrecht:venire contra factum proprium]] inter partes auch im Verletzungsverfahren. Dies ist jedoch keine Frage der Auslegung von § 14 PatG sondern beruht auf der Anwendung von § 242 BGB (siehe auch [[Verfahrensrecht:Verzicht]]). In BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09 - Okklusionsvorrichtung blieb unerörtert, ob es der Grundsatz, dass nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden darf, die im Patent keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 43/01, BGHZ 150, 161 = GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil), auch verbietet, auf Patentveröffentlichungen wie die amtlich veröffentlichte Patentanmeldung oder frühere Fassungen der später etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschränkungsverfahren geänderten Patentschrift zurückzugreifen, wenn sich der Gehalt der maßgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschließt und damit zu einem Niederschlag auch in dieser geführt hat.((vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 33 - Gelenkanordnung)) ===== siehe auch ===== $ 14 S. 2 PatG -> [[Auslegung der Patentansprüche]]