====== Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen ====== § 46 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Befugnisse der Prüfungsstelle zur Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen. § 46 (1) S. 1 PatG -> [[Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle]] \\ Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören. § 46 (1) S. 2 PatG -> [[Anhörungsantrag]] \\ Bis zum Beschluss über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. § 46 (1) S. 3 PatG -> [[Form des Anhörungsantrages]] \\ Der Antrag ist schriftlich einzureichen. § 46 (1) S. 4 PatG -> [[Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\ Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. § 46 (1) S. 5 PatG -> [[Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\ Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. ===== siehe auch ===== § 46 PatG -> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Prüfungsstelle, Anhörungen durchzuführen und Beweise zu erheben.