====== Deutsches Patent- und Markenamt ====== § 26 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). § 26 (1) PatG -> [[Selbständige Bundesoberbehörde]] \\ Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Sitz in München. § 26 (2) PatG -> [[Mitglieder des Patentamts]] \\ Das Amt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern, die rechtskundig oder technisch sachverständig sein müssen. § 26 (3) PatG -> [[Anforderungen an technische Mitglieder]] \\ Technische Mitglieder sollen eine technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung und Berufserfahrung aufweisen. § 26 (4) PatG -> [[Hilfsmitglieder des Patentamts]] \\ Bei zeitlich begrenztem Bedarf können Personen mit entsprechender Vorbildung als Hilfsmitglieder beauftragt werden. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.