====== Definitionen biologischer Begriffe ====== § 2a (3) PatG führt spezifische Begriffsbestimmungen ein, um die rechtliche Klarheit im Umgang mit biologischen Materialien und Verfahren sowie Pflanzensorten zu gewährleisten. § 2a (3) Nr. 1 PatG -> [[Biologisches Material]] \\ Enthält genetische Informationen und kann sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden. § 2a (3) Nr. 2 PatG -> [[Mikrobiologisches Verfahren]] \\ Nutzt oder verändert mikrobiologisches Material oder stellt dieses her. § 2a (3) Nr. 3 PatG -> [[Im Wesentlichen biologisches Verfahren]] \\ Basiert vollständig auf natürlichen Prozessen wie Kreuzung oder Selektion. § 2a (3) Nr. 4 PatG -> [[Pflanzensorte]] \\ Ist eine Sorte gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. ===== siehe auch ===== § 2a PatG -> [[Patentierungsverbot]] \\ Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.