====== Bundesbehörde für Geheimanmeldungen ====== § 56 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) ermächtigt die [[[[Grundrecht:Bundesregierung]], die zuständige [[Grundrecht:oberste Bundesbehörde]] für Geheimanmeldungen durch [[Grundrecht:Rechtsverordnung]] zu bestimmen. **§ 56 PatG** Die [[Grundrecht:Bundesregierung]] wird ermächtigt, die zuständige [[Grundrecht:oberste Bundesbehörde]] im Sinne des § 31 Abs. 5 [-> [[Akteneinsicht bei Geheimpatenten]]] und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 [-> [[Geheimanmeldung]]] durch [[Grundrecht:Rechtsverordnung]] zu bestimmen. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das [[Grundrecht:Bundesministerium für Verteidigung]]. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.